AGB

Verantwortlich:

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Deutsche Cleantek GmbH

zur Verwendung im Geschäftsverkehr der Deutsche Cleantek GmbH, nachfolgend DCT“, bei Kaufverträgen mit Unternehmen

1. Geltungsbereich

  1. 1.1  Für alle Lieferungen von Produkten im Rahmen von Kaufverträgen sowie für sonstige Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen und damit zusammenhängenden Willenserklärungen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. 1.2  Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Käufern in ihrer Eigenschaft als Unternehmer. Ein „Unternehmer“ ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmen in diesem Sinne sind gleichgestellt juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  3. 1.3  Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als DCT ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von DCT gelten auch dann, wenn DCT in Unkenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers eine Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als diese den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der DCT International GmbH nicht widersprechen. DCT ist berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer abzutreten.

2. Angebot und Vertragsschluss, Produktbeschreibung, Änderungsvorbehalt

  1. 2.1  Angebote von DCT sind stets freibleibend.
  2. 2.2  Der Käufer ist an seine Bestellung oder sein sonstigesVertragsangebot für vier Wochen gebunden.
  3. 2.3  Der Vertragsschluss steht unter der Bedingung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von DCT, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch DCT verschuldet. Kurzfristige Lieferstörungen sind hiervon ebenfalls ausgenommen. Soweit die Selbstbelieferung von DCT ausbleibt, wird DCT den Käufer unverzüglich hierüber informieren und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungendes Käufers unverzüglich erstatten.
  4. 2.4  Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt sich die vertraglichgeschuldete Beschaffenheit der Kaufsache ausschließlich nach der schriftlich zwischen Käufer und DCT vereinbarten Produktbeschreibung.
  5. 2.5  Materialänderungen gegenüber der Produktbeschreibung bleiben vorbehalten, soweit sie sich aus der natürlichen Eigenart des Materials ergeben oder handelsüblich sind und durch sie nicht der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Kaufsache beeinträchtigt wird.

3. Preise

  1. 3.1  Bestellungen des Käufers erfolgen zu den am Tag der Bestellung bei DCT gültigen Preisen in Euro. Die Preise gelten exklusive Transportverpackung, die zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt wird. Die Umsatzsteuer wird in ihrer jeweils geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  2. 3.2  DCT behält sich das Recht vor, den Kaufpreis entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund

von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die

Erhöhung unzumutbar ist. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wird für diesen Fall ausgeschlossen.

3.3 DCT ist berechtigt, vom Käufer vor Lieferung eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis in Höhe von bis zu 100 % des Kaufpreises zu verlangen.

4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. 4.1  Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Kaufpreiszahlung in vollem Umfang bei Lieferung bzw. bei Abholung ohne Abzug, netto Kasse fällig, abzüglich einer etwaig geleisteten Anzahlung. Die Gewährung von Skonti bedarf der gesonderten Vereinbarung. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen.
  2. 4.2  Sofern Forderungen der DCT an einen Factoring Dienstleister verkauft und abgetreten sind und in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen ist, können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an das Factoring-Unternehmen a ls Dienstleistungspartner der DCT geleistet werden.
  3. 4.3  Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen von DCT 14 Tage nach der Übergabe der Kaufsache in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.
  4. 4.4  Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Kaufpreises nicht zu, soweit der Einbehalt des Kaufpreises nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
  5. 4.5  Dem Käufer stehen das Recht zur Aufrechnung sowie ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DCT anerkannt ist. Er ist außerdem zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Übergabe der Kaufsache, Lieferung, Annahmeverzug des Käufers

  1. 5.1  Lieferungen erfolgen je nach Produkt EXW Iserlohn bzw. EXW Windhagen, beide Deutschland. Ist jedoch die Lieferung der Kaufsache vereinbart, trägt der Käufer die Kosten der Versendung der Kaufsache EXW Iserlohn bzw. EXW Windhagen, Deutschland, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Kaufsache.
  2. 5.2  Nimmt der Käufer die Kaufsache nicht innerhalb von 14 Tagen seit einem entsprechenden Angebot von DCT zur Übergabe ab, insbesondere seit der Anzeige der Bereitstellung, kann DCT vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Verlangt DCT Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher bzw. niedriger anzusetzen, wenn DCT einen höheren bzw. der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Pflicht zur Abnahme der Kaufsache ist wesentliche Vertragspflicht des Käufers.
  3. 5.3  Teilleistungen durch DCT sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. 6.1  Die Kaufsache bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Kaufpreisansprüche, die DCT gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehen, im Eigentum von DCT. Der Käufer hat die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Für den Fall des Verlusts, der Beschädigung oder der Zerstörung der Kaufsache tritt der Käufer bereits heute etwaige gegen Dritte entstehende Ersatzansprüche an DCT ab.
  2. 6.2  Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DCT auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen. Darüber hinaus ist DCT berechtigt – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Kaufsache liegt keine Rücktrittserklärung von DCT, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt.
  3. 6.3  Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der jeweiligen Kaufsache untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer DCT unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die DCT zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der Kaufsache aufwenden muss, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  4. 6.4  Die Weiterveräußerung bzw. die Weiterverarbeitung der Kaufsache ist dem Käufer nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Kaufsache an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit dieser Zahlung Eigentum erwirbt.
  5. 6.5  Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen, an DCT unabhängig davon ab, ob die jeweilige Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. DCT nimmt die jeweilige Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung an DCT durch entsprechende Vermerke in seinen Geschäftsbüchern kenntlich zu machen.
  6. 6.6  Der Käufer bleibt zur Einziehung von Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DCT, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DCT wird die Forderungen nicht einziehen, soweit und solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, insbesondere die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen, sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

7. Lieferverzug

  1. 7.1  Ist DCT aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen durch Feuer, Unwetter oder Wasser, oder Krieg, hoheitliche Anordnungen oder sonstigen Umständen, die DCT nicht zu vertreten hat, vorübergehend daran gehindert, die Kaufsache zu einem vereinbarten Termin oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich Liefertermine und -fristen um die Zeit, während der das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
  2. 7.2  DCT haftet bei Verzug der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von DCT oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen

Bestimmungen.
7.3 In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von

DCT für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 20 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.

7.4 Diese Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in deren Fall sich der Schadensersatzanspruch nach Ziff. 11 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen richtet.

7.5 Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 10 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt unberührt.

8. Mängelrügepflicht, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge

8.1 Die Mängelhaftung von DCT setzt in jedem Fall voraus, dass der Käufer die Kaufsache unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersucht. Sämtliche offenen Mängel muss der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt der Kaufsache rügen. Verdeckte Mängel muss der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach ihrer Entdeckung rügen. Jede Mängelrüge des Käufers hat schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen. Die Mängelrüge des Käufers muss die jeweilige Kaufsache sowie den jeweiligen Mangel der Kaufsache bezeichnen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Mängelrüge bei DCT. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, gilt die Kaufsache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Die Bestimmungen dieses Absatzes von Ziff. 8 gelten entsprechend bei Bekanntwerden der Geltendmachung von Mängelrechten durch einen Verbraucher.

8.2 Unbeschadet weitergehender Ansprüche von DCT hat der Käufer im Falle einer unberechtigten Mängelrüge DCT die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

9. Mängelhaftung

9.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Es besteht keine Mängelhaftung für Verschleißteile.

9.2 Die Ansprüche des Käufers sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Das Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht jedoch in jedem Fall DCT zu. DCT ist für jeden Fall der Nacherfüllung eine Frist von 4 Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder des Verwendungsortes der Kaufsache verbracht werden.

9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom

Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der

Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

  1. 9.4  Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleiben ebenfalls unberührt. Dem Käufer steht gegen DCT ein Anspruch auf Ersatz für mit der Geltendmachung der Mängelrechte durch den jeweiligen Verbraucher als Endabnehmer verbundene Aufwendungen jedoch nur zu, soweit er diese Aufwendungen zwingendtragen musste.
  2. 9.5  Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstigeAngaben sind nur dann selbständige Garantien, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart und bezeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich lediglich um Beschaffenheits- vereinbarungen gemäß § 434 BGB.
  3. 9.6  Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestimmen sich nach Ziff. 11 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  1. Rücktritt Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Er hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von DCT zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

  1. Schadensersatz, Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse
  1. 11.1  DCT haftet für Vorsatz, für grobe Fahrlässigkeit sowie im Fall der Arglist unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet DCT, soweit DCT eine Pflicht verletzt, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unabhängig vom Anspruchsgrund übernimmt DCT keine darüber- hinausgehende Haftung, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist.
  2. 11.2  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung von DCT begrenzt oder ausgeschlossen ist, ist die persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von DCT ebenso begrenzt bzw. ausgeschlossen.
  3. 11.3  Die Regelungen der vorstehenden Ziff. 11.1 sowie Ziff. 11.2 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung sowie Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. 7.2 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

12. Verjährung

12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers), die einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Die Verjährungsvorschriften dieses Absatzes von Ziff. 12 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers gegen DCT, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund gegen DCT bestehen, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, gilt für sie eine einjährige Verjährungsfrist.

12.2 Die in der vorstehenden Ziff. 12.1 bestimmten Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit DCT eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferprodukte übernommen hat;

b) die Verjährungsfristen gelten für Schadens- ersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, nicht im Falle einer schuldhafter, nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie nicht in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;

c) die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

12.3 Jede Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen des Käufers mit der Ablieferung der jeweiligen Kaufsache.

12.4 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers verbunden.

13.2 Der Vertrag und diese allgemeinen Verkaufs- bedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

13.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, der Geschäftssitz von DCT.

13.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, unabhängig von Rechtsgrund und Rechtsnatur, der Sitz von DCT. DCT hat jedoch das Recht, den Käufer nach seiner Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: März 2021

DCT Orga-Nr. V03 03/2021
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen